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Mitgliedschaft
Verband

Mitgliedschaft

SATZUNG

§ 1. Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen

Berufsverband Rhythmische Massage
nach Dr. med. Ita Wegman e. V.

Er hat den Sitz in D – 70794 Filderstadt und ist in das Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2. Zweck:

1. Der Verband nimmt die Belange der Mitglieder in Ausübung der Rhythmischen Massage wahr und vertritt die beruflichen Interessen gegenüber öffentlichen Institutionen.

2. Förderung des Berufsstandes.

3. Der Verband kann korporativ bei anderen Körperschaften Mitglied werden, soweit dies den Vereinszwecken dienlich ist. Über den Beitritt entscheidet der Vorstand.

4. Ziel und Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

5. Weiterbildung der Mitglieder.

6. Darstellung der Rhythmischen Massage, sowie des Berufsbildes in der Öffentlichkeit, einschließlich Dokumentation.

7. Einsetzung und Koordination von Arbeitsgruppen zu speziellen Themen.

8. Zusammenarbeit mit anthroposophisch - medizinischen Ausbildungsstätten.

9. Förderung der Anthroposophischen Medizin und Forschung.

10. Satzungsänderung des in § 2 festgelegten Vereinszwecks:

a. Eine Änderung des in § 2 festgelegten Vereinszwecks ist nur mit einer 2/3 Mehrheit aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder möglich. Eine schriftliche Stimmabgabe ist möglich.

b. Ist die notwendige Stimmenmehrheit der Mitglieder nicht erreicht, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mit- gliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit- glieder.


§ 3. Mittelverwendung des Verbandes:

Die Mittel des Berufsverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Geleistete Beiträge oder andere Zuwendungen können bei Austritt oder Ausschluss nicht zurückgefordert werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben , die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.



§ 5. Mitgliedschaft:

1. Der Verband hat:
a. ordentliche Mitglieder
b. außerordentliche Mitglieder
c. fördernde Mitglieder
d. Mitglieder durch Individualanerkennung (siehe Anlage)

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand

3. Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine staatlich anerkannte Massage-, Krankengymnastik-, oder Physiotherapie- Ausbildung hat, und:

a) die festgelegte Ausbildung in der Rhythmischen Massage mit Diplom abgeschlossen hat, oder:
b) wer bis 4.11.2000 den Fortbildungskurs zwei abgeschlossen hat, oder:
c) wer die festgelegten, von der med. Sektion in Dornach anerkannten Bedingungen hierfür erfüllt.

4. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer eine anerkannte medizinisch - therapeutische Ausbildung abgeschlossen hat, und die festgelegte Ausbildung in der Rhythmische Massage ohne Diplom abgeschlossen hat. Außerordentliche Mitglieder sind bei ihrer originären Tätigkeit an die Voraussetzungen des § 124 SGB V, in der jeweils gültigen Fassung, gehalten.

5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke des Verbandes materiell oder ideell zu unterstützen.

6. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

a. die Zwecke und Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b. die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Anordnungen des Vorstandes und der von ihm beauftragten Personen zu beachten,
c. den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen,
d. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

7. Über den Wechsel eines fördernden Mitgliedes zu einem ordentlichen Mitglied entscheidet der Vorstand entsprechend der Satzung.

8. Stimmrecht haben in der Mitgliederversammlung die ordentlichen Mitglieder und Mitglieder mit einer unbefristeten Individualanerkennung.

9. Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben ein Anhörungsrecht.

10. Die Mitgliedschaft muss schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Vorstand beantragt werden.

11. Der Austritt durch Kündigung des Mitgliedes muss schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende zu Händen des Vorstandes erfolgen

12. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

13. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen, z. B. Missachtung oder Verletzung der Vereinssatzung und bei Nichtzahlung des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages ausschließen, wenn er dies einstimmig beschließt. Die Gründe können persönlich beim Vorstand erfragt werden.

14. Jedes Mitglied entrichtet im ersten Quartal eines jeden Jahres den jährlichen Beitrag. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sonderregelungen sind nur nach Absprache mit dem Vorstand möglich und bedürfen der Schriftform.



§ 5 Mitgliederversammlung: (Organ des Vereins)

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss jährlich einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für notwendig hält oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt.

2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

3. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a. Wahl des Vorstandes
b. Rechnungsprüfung
c. Genehmigung der Jahresrechnung
d. Änderung der Satzung
e. Auflösung des Berufsverbandes
f. Entlastung des Vorstandes

5. Der Mitgliederversammlung ist der Bericht des Schatzmeisters bekanntzugeben.

6. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.

9. Der Vorstand schlägt zu Beginn der Versammlung einen/eine Protokollanten/in vor. Die Mitgliederversammlung stimmt darüber ab. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und Protokoll- führer/in zu unterzeichen.



§ 6 Vorstand: (Organ des Vereins)

1. Mitglied im Vorstand kann werden, wer ordentliches Vereinsmitglied ist und von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen.

3. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes für 3 Jahre. Die Wahlvorschläge der Mitglieder sind bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem amtierenden Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand erstellt aus allen Vorschlägen eine Kandidatenliste. Der Vorstand kann die Kandidatenliste ergänzen, und ist dabei nicht an Fristen gebunden. Diese Kandidatenliste wird vor dem Wahlgang bekannt gegeben. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Wiederwahl ist möglich. Auf Antrag eines Mitgliedes ist eine geheime Wahl erforderlich.

Wahlmodus: Alle Kandidaten auf der Kandidatenliste werden einzeln, mit relativer Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

Wenn kein Kandidat die erforderliche Stimmenmehrheit bekommen hat, erfolgt eine Stichwahl.

4. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder berechtigt.

5. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben, Tätigkeitsfelder und ein Entscheidungsmodus dargelegt und verteilt werden. Der Vorstand versteht sich als Arbeitsvorstand.

6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand das Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.

7. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann und ist berechtigt, die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins teilweise an andere Personen zu delegieren.

8. Die durch die Vorstandstätigkeit entstandenen angemessenen Aufwendungen für Dienstfahrten und Arbeitsmaterialien werden gegen Nachweis erstattet. Darüber hinaus erfolgt keine Honorierung für die Tätigkeit als Vorstandsmitglied.

9. Dozentenhonorare:
Die Dozenten werden um Kostenvoranschlag mit Pauschalbetrag gebeten. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Einzelfallentscheidung durch den Vorstand.

10. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind dann bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.



§ 7 Rechnungsprüfung/ Kassenbericht:

1. Der Schatzmeister hat bei der ordentlichen Mitgliederversammlung jedes Jahr einen Jahresabschluss vorzulegen.

2. Er erläutert dabei alle Zahlungsvorgänge, Kontostände und Guthaben. Alle Unterlagen sind uneingeschränkt auf der Mitgliederversammlung vorzulegen.



§ 8 Auflösung des Vereins:

1. Die Mitgliederversammlung kann mit 3/4- Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Dies ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Ist die notwendige Zahl der Mitglieder nicht zur Versammlung erschienen, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann mit 3/4 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung des Vermögens.



§ 9 Salvatorische Klausel:
Sollte ein Teil dieser Satzung seine Gültigkeit verlieren, so wird ihre übrige Gültigkeit davon nicht berührt.

Anlage zur Satzung des Berufsverbandes für Rhythmische Massage nach Dr. med. Ita Wegman e.V.

Kriterien für die Individualanerkennung

Die Individualanerkennung können alle Personen, die eine anerkannte medizinisch- therapeutische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, und die festgelegte Ausbildung in der Rhythmischen Massage nach Dr. med. Ita Wegman ohne Diplom abgeschlossen haben, erwerben.

1. Lebenslauf, aus dem der individuelle Weg zur Erlangung der Befähigung der Rhythmischen Massage sichtbar wird.

2. Sämtliche Ausbildungsnachweise in der Rhythmischen Massage.

3. Nachweis einer mit Examen abgeschlossenen medizinisch – therapeutischen Ausbildung, sowie Heilpraktiker mit Zulassung.

4. Schreiben eines anthroposophischen Arztes, oder einer therapeutischen Physiotherapiepraxis oder einer medizinischen Einrichtung wie z.B. eine Klinik, dass die Befähigung zur Ausübung der Rhythmischen Massage gegeben ist.

5. Bescheinigung einer mindestens 2- jährigen Arbeit mit der Rhythmischen Massage (die auch während der Ausbildung geleistet werden kann ).

6. Schriftliche Dokumentation zweier selbständig durchgeführter Therapien.

Procedere

1. Schriftlicher Antrag auf Individualanerkennung beim Berufsverband für Rhythmische Massage, einschl. aller Unterlagen. (siehe Punkt 1 bis 6) Nur wenn alle Unterlagen dem Vorstand vorliegen, kann der Antrag bearbeitet werden.

2. Falls erforderlich, kann der Vorstand Rücksprache mit der Leitung der Einrichtung, in der der / die Antragsteller /in gearbeitet hat, führen.

3. Im Falle einer Ablehnung der Individualanerkennung durch den Vorstand, erfolgt ein schriftlicher Bescheid.

4. Für die erfolgreiche Individualanerkennung erhebt der Berufsverband eine einmalige Verwaltungsgebühr von 50,- €.

5. Nach Bestätigung erfolgt die Eintragung durch den Berufsverband in die Liste der Therapeuten, die den Krankenkassen vorliegt und Voraussetzung zur Abrechnung mit den Kostenträgern ist.

6. Die Entscheidung darüber, ob diese Individualanerkennung in die Satzung des Berufsverbandes für Rhythmische Massage aufgenommen wird oder nicht, bleibt der Mitgliederversammlung vorbehalten.




Einstimmig verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 14.2.09 in Berlin Eingetragen ins Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen am 2.9.09
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